
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IFM Industrie Facility Management GmbH
1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichungen oder entgegenstehenden Festlegungen des Vertragspartners widerspricht IFM Industrie Facility Management GmbH hiermit ausdrücklich.
Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) macht die IFM Industrie Facility Management GmbH darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
IFM Industrie Facility Management GmbH stellt Ihnen die angebotenen Dienstleistungen auf Grundlage dieser AGB zur Verfügung. Wenn Sie die Dienstleistung der IFM Industrie Facility Management GmbH nutzen bzw. IFM Industrie Facility Management GmbH einen Auftrag erteilen, erkennen Sie die Geltung dieser AGB an.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
Alle durch die IFM Industrie Facility Management GmbH erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts sind geistiges Eigentum der IFM Industrie Facility Management GmbH.
Die von der IFM Industrie Facility Management GmbH erstellten Werke sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung ist nur mit schriftlichem Einverständnis der IFM Industrie Facility Management GmbH als Urheber zulässig. Die Ausführung der Konzeptarbeit ist allein der IFM Industrie Facility Management GmbH vorbehalten.
Sollte es nicht zur Auftragserteilung an die IFM Industrie Facility Management GmbH kommen, ist es dem Auftraggeber dieser Werke untersagt, die im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte zu verwenden.
Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der schriftlichen Zustimmung der IFM Industrie Facility Management GmbH und in jedem Fall der vorherigen Einigung über eine angemessene Vergütung.
Die IFM Industrie Facility Management GmbH ist berechtigt, die erstellten Arbeiten auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichs.
Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. IFM Industrie Facility Management GmbH ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
3. Haftung
Die Haftung der IFM Industrie Facility Management GmbH für Sachschäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von IFM Industrie Facility Management GmbH verursacht worden sind, wird begrenzt auf die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen.
Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrags oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet die IFM Industrie Facility Management GmbH nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche gegenüber der IFM Industrie Facility Management GmbH wird ausgeschlossen.
Die IFM Industrie Facility Management GmbH haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistungen von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten der IFM Industrie Facility Management GmbH zurück zu führen sind.
Die IFM Industrie Facility Management GmbH hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche Vertretbarkeit der von der IFM Industrie Facility Management GmbH entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die IFM Industrie Facility Management GmbH trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde der IFM Industrie Facility Management GmbH von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen die IFM Industrie Facility Management GmbH geltend gemacht werden, freizustellen.
Soweit die IFM Industrie Facility Management GmbH in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. Die IFM Industrie Facility Management GmbH ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von der IFM Industrie Facility Management GmbH beauftragte Dritte sind im Verhältnis von der IFM Industrie Facility Management GmbH zu Kunden nicht Erfüllungsgehilfen der IFM Industrie Facility Management GmbH.
Schadensersatzansprüche gegen die IFM Industrie Facility Management GmbH verjähren, soweit sie nicht auf für grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruhen oder zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen, zwölf Monate nach der Entstehung.
4. Stornierung und Reduzierung von Aufträgen, Vertragsrücktritt
Bei seitens des Auftraggebers vorgenommenen Stornierungen oder Reduzierungen bereits erteilter Aufträge, die durch die IFM Industrie Facility Management GmbH selbst erbracht werden, ist die IFM Industrie Facility Management GmbH berechtigt Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz vom Auftraggeber zu fordern. Ist ein Vertrag nicht erfüllt worden, steht der IFM Industrie Facility Management GmbH die vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich des Wertes der ersparten Aufwendungen zu.
Hat die IFM Industrie Facility Management GmbH begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Tätigkeit den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der IFM Industrie Facility Management GmbH zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, ist die IFM Industrie Facility Management GmbH zum fristlosen Rücktritt vom Auftrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadenersatzes berechtigt.
5. Verschwiegenheitspflicht
Beide Vertragsparteien sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
Die IFM Industrie Facility Management GmbH ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung ihr zur Kenntnis gelangt ist, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Im gleichen Umfang besteht die Verschwiegenheitspflicht für Angestellte und freiberufliche Mitarbeiter der IFM Industrie Facility Management GmbH.
Soweit die Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht. Selbiges gilt auch, als die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung eine Informations- und Mitwirkungspflicht erfordern.
Gesetzliche Auskunft- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
6. Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der IFM Industrie Facility Management GmbH, alle zur Bearbeitung/Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und Werte rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
Bei unvollständiger, unrichtiger oder verspäteter Angabe oder Vorlage der erforderlichen Unterlagen/Dokumente hat der Auftraggeber alle Kosten und Nachteile zu tragen.
7. Sonstiges
Der Verzicht der IFM Industrie Facility Management GmbH, ein Recht oder eine Bestimmung dieser AGB auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinerlei Verzicht auf das Recht bzw. die betreffende Bestimmung dar.
8. Abrechnungsmodalitäten
Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anderes schriftlich vereinbart wurde sind Zahlungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonti zu leisten. Sollte das vereinbarte Zahlungsziel überschritten sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen. Weiter ist er berechtigt pro Zahlungserinnerung eine Gebühr von 5,00 € in Rechnung zu stellen.
Soweit durch die Vertragspartner nichts anderes vereinbart wurde, so werden pro angefangener geleisteter Arbeitsstunde 150,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Anfahrt- und Abfahrtszeiten werden mit dem halben Stundensatz in Rechnung gestellt. Zudem werden Fahrzeugkosten in Höhe von 0,50 €/km in Rechnung gestellt. Die verwendeten Materialien werden gemäß der zum Zeitpunkt gültigen Preisliste (kann auf Anfrage angefordert werden) abgerechnet.
9. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags entspricht.
Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist der Sitz der IFM Industrie Facility Management GmbH.
Stand 06.07.2010




